Handwerkern die Arbeit erleichtern
Einheitlicher Parkausweis für Rhein-Main-Gebiet ausgeweitet
04.07.2022Parkmöglichkeiten sind gerade in Innenstädten, aber auch in Wohngebieten oft rar. Das stellt Handwerker häufig vor große Probleme: Sie sind darauf angewiesen, ihre Fahrzeuge nahe an der Einsatzstelle abzustellen, um Werkzeug, Material und Ähnliches schnell parat zu haben. Die Stadt Langen erleichtert den in der Stadt ansässigen und tätigen Betrieben die Arbeit: Sie hat bereits 2006 die Vereinbarung zum „Handwerkerparkausweis Region Frankfurt RheinMain“ unterzeichnet. Dieser kann im gesamten hiesigen Ballungsraum und sogar darüber hinaus genutzt werden. Nun sind weitere Landkreise der Vereinbarung beigetreten, das Gültigkeitsgebiet hat sich dadurch noch einmal vergrößert.
Straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigungen für Handwerker gibt es schon sehr lange. Problem: Sie gelten nur für den Bereich der jeweiligen Straßenverkehrsbehörde. Überörtliche tätige Betriebe müssen unter Umständen bei einer Vielzahl von Behörden entsprechende Ausweise beantragen, was mit einem erheblichen bürokratischen und finanziellen Aufwand verbunden ist. Dem hat der „Handwerkerparkausweis Region Frankfurt RheinMain“ ein Ende gemacht.
Die 2006 erstmals getroffene und demnächst in der erweiterten Fassung erneut von der Stadt Langen zu unterzeichnende Vereinbarung ermöglicht Handwerkern den Erhalt einer einheitlichen Ausnahmegenehmigung, die von allen beteiligten Städten und Gemeinden anerkannt wird. Das Gebiet reicht nun vom Landkreis Bad Kissingen bis Alzey-Worms, von der Bergstraße bis zum Rhein-Lahn-Kreis bei Koblenz sowie dem Lahn-Dill-Kreis.
Angefordert werden muss der Ausweis von der jeweils zuständigen Straßenverkehrsbehörde. Antragssteller, die ihren Firmensitz (Hauptsitz oder Niederlassung) in Langen haben, wenden sich dazu an die zuständigen Mitarbeiter im Rathaus, am besten per E-Mail an strassenverkehr@langen.de. Die Fahrzeuge dürfen ein zulässiges Gesamtgewicht von vier Tonnen nicht überschreiben und müssen durch großflächige Werbung, Logos oder Ähnliches deutlich erkennbar sein.
Der Handwerkerparkausweis erlaubt beispielsweise das Abstellen in eingeschränkten Halteverbotszonen, in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb markierter Flächen, auf Bewohnerparkplätzen oder an Parkuhren ohne Bezahlen der Gebühr. Untersagt ist die Nutzung im Umkreis von 300 Metern um den Firmensitz oder den Wohnsitz der Beschäftigten. Er gilt nicht für Lieferdienste, Pflege- und Sozialdienste.
„Der Einsatzbereich der Handwerksbetriebe wächst immer weiter. Da ist der gemeinsame Parkausweis mit seinem großen Geltungsbereich eine überaus sinnvolle Sache“, sagt Bürgermeister Jan Werner. „Er erleichtert den Handwerkern die Arbeit sehr. So freuen wir uns sehr, dass nun weitere Kreise der Vereinbarung beigetreten sind und sich der Geltungsbereich noch einmal deutlich vergrößert hat.“
Koordiniert wird das gesamte Verfahren von der ivm GmbH (Integriertes Verkehrs- und Mobilitätsmanagement Region Frankfurt RheinMain). Auf der Internetseite www.ivm-rheinmain.de gibt es im Bereich „Bürgerservice“ weitere Informationen zum Regionalen Handwerkerparkausweis.