Onlinedienste

Leider sind für die aktuelle Auswahl keine Onlinedienste verfügbar.

Meldung von Wachpersonen

Leistungsbeschreibung

Falls Sie als Bewachungsunternehmer Personen beschäftigen wollen, die mit Bewachungsaufgaben sowie mit der Leitung eines Betriebes oder einer Zweigniederlassung betraut werden sollen, haben Sie diese der zuständigen Behörde vorher zu melden und dabei die unten genannten Unterlagen beizufügen. Das Gleiche gilt für die gesetzlichen Vertreter bei juristischen Personen, soweit sie mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben direkt befasst werden sollen, sowie die mit der Leitung des Gewerbebetriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen und im Falle der Arbeitnehmerüberlassung. Nach Eingang der Meldung überprüft die Behörde die Zuverlässigkeit dieser Person.
 
Die Meldung von Wachpersonen und der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen erfolgt elektronisch über das Bewacherregister.

An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich in kreisfreien Städten sowie in Sonderstatus-Städten an den jeweiligen Magistrat und im Übrigen an den Kreisausschuss.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Der Meldung über die Absicht, eine Wachperson, einen gesetzlichen Vertreter oder eine mit der Leitung des Gewerbebetriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person beschäftigen zu wollen, sind folgende Unterlagen beizufügen:

  1. Unterrichtungsnachweis nach § 34a Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 Gewerbeordnung oder
  2. Prüfungszeugnis über den für das Bewachungsgewerbe einschlägigen Abschluss nach § 8 Nr. 1 Bewachungsverordnung oder
  3. Prüfungszeugnis über den Abschluss einer Laufbahnprüfung zumindest für den mittleren Polizeivollzugsdienst, für den mittleren Justizvollzugsdienst, für den mittleren Zolldienst (mit Berechtigung zum Führen einer Waffe) oder für Feldjäger in der Bundeswehr oder
  4. Prüfungszeugnis über einen erfolgreichen Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Studiums an einer Hochschule oder Akademie, die einen Abschluss verleiht, der einem Hochschulabschluss gleichgestellt ist, wenn zusätzlich ein Nachweis über eine Unterrichtung durch eine Industrie- und Handelskammer über die Sachgebiete nach § 7 Nummer 5 bis 7 vorliegt oder
  5. Bescheinigung über die erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung nach § 11 Abs. 7 Bewachungsverordnung oder
  6. Bescheinigung des früheren Gewerbetreibenden nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Bewachungsverordnung oder
  7. Bescheinigung des (früheren) Arbeitgebers nach § 23 Abs. 2 Satz 2 der Bewachungsverordnung über die ununterbrochene, befugte Tätigkeit im Bewachungsgewerbe seit mindestens 01.01.2000 - 01.01.2003
  8. Meldung der Wohnorte der letzten fünf Jahre unter Angabe des Zeitraums sowie Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Land und Staat,
  9. Kopie des Ausweisdokuments der Wachperson.


Soweit die Person mit Kontrollgängen im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr, mit dem Schutz vor Ladendieben oder mit der Bewachung im Einlassbereichen von gastgewerblichen Diskotheken betraut werden soll, ist ein Nachweis einer von der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung erforderlich.

Je nach Aufgabenwahrnehmung der Wachpersonen können weitere Unterlagen verlangt werden.

Bitte nehmen Sie jeweils Bezug auf Ihren Erlaubnisbescheid und nennen Sie das Entscheidungsdatum sowie das behördliche Aktenzeichen.

Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühr für die Zuverlässigkeitsüberprüfung beträgt mindestens 70 Euro.

Spezialisierung der zentralen Leistung (9713323/RL00000001) ( Langen (Hessen) )
  • Geltungsdauer ab 2013-07-10T00:00:00.000+02:00

    Gebühr: 35.0 Euro

Ein Service des Landes Hessen

Stadt Langen (Hessen) - Gewerbeangelegenheiten

Öffnungszeiten

Nach Terminvereinbarung

 

Adressen
Anschrift
Postanschrift Stadt Langen (Hessen) - Fachdienst 14 - Öffentliche Sicherheit und Ordnung
Südliche Ringstraße 80
63225Langen
Kontakt
Telefon:
+49 6103 203 332
Telefon:
+49 6103 203 333
Fax:
+49 6103 203 747
Öffentlicher Nahverkehr
Bus:
662 Rathaus
Bus:
OF-73 Zimmerstraße
Parkplätze
kostenlose Besucherparkplätze, teilweise mit Parkscheibe sind vorhanden.
Art
Parkplatz
Gebührenpflichtig
nein
Parkplätze vor dem Rathaus (Parkscheibe)
Art
Behindertenparkplatz
Gebührenpflichtig
nein
Angaben zur Barrierefreiheit
Rollstuhlgerecht
ja
Aufzug vorhanden
ja
Zuständigkeiten
  • Anzeige des Waffengebrauchs während des Wachdienstes
  • Bestätigung über die Geeignetheit des Aufstellortes eines Geldspielgerätes
  • Bewachung Erlaubnis
  • Buchführungshelfer - Anmeldung
  • Einzelgenehmigung für eine öffentliche Lotterie oder Ausspielung (auch kleine Lotterien und Tombolen)
  • Gaststättenbetrieb: Stellvertreter
  • Gaststättengewerbe anzeigen
  • Gaststättengewerbe: Vorübergehender Betrieb aus besonderem Anlass
  • Gewerbe anmelden
  • Gewerbe erlaubnispflichtig: Auskunft
  • Gewerbe überwachungsbedürftig
  • Gewerbeabmeldung
  • Gewerbelegitimationskarte beantragen
  • Gewerberegister, Auskunft
  • Gewerbeummeldung
  • Gewerbezentralregisterauskunft
  • Meldung von Wachpersonen
  • Pfandleih- oder Pfandvermittlerbetrieb (Anzeige)
  • Pfandleihgewerbe - Erlaubnis beantragen
  • Pfandleihgewerbe: Verlängerung der Pfandverwertungsfrist
  • Reisegewerbe: Anzeige für reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten
  • Reisegewerbe: Bewilligung von Ausnahmen zu Verboten
  • Reisegewerbekarte: Ausstellung, Erweiterung, Verlängerung
  • Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit: Aufstellerlaubnis
  • Spielhallenerlaubnis
  • Standplatzgenehmigung
  • Straußwirtschaft anzeigen
  • Veranstaltung anderer Spiele mit Gewinnmöglichkeit, Erlaubnis
  • Versteigerergewerbe - Erlaubnis beantragen
  • Versteigerung, Anzeige
Zurück zum Anfang der Seite springen