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Psychiatrische Einrichtung (geschlossen) - Unterbringung

Leistungsbeschreibung

Menschen, die an einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung leiden, können zwangsweise in eine geschlossene psychiatrische Einrichtung eingewiesen werden, wenn von ihnen eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für sich selbst oder andere ausgeht und diese Gefahr auf andere Weise nicht abgewendet werden kann.

Aus ethischen, medizinischen und rechtlichen Gründen wird versucht, einer Anwendung von Zwang möglichst vorzubeugen und ihn, wann immer möglich, zu vermeiden. Wenn dies ohne Gefährdung von Leib und Leben des Betroffenen oder von Dritten nicht möglich ist,  muss die Zwangsmaßnahme so schonend und so sicher wie möglich gestaltet werden. Betroffene dürfen nicht unnötig belastet und traumatisiert werden.

Gleiches gilt für die oft mit einer Unterbringungsmaßnahme einhergehende Behandlung mit Medikamenten. Da diese besonders stark erschüttern und manchmal auch traumatisieren kann, wird sie nur eingesetzt, soweit und solange sie zwingend notwendig ist und keine Möglichkeit besteht, Selbst- oder Fremdgefährdung anders zu beheben.

Jede Unterbringungsmaßnahme muss spätestens nach Ablauf von 24 Stunden durch einen Richter überprüft werden. Hierzu muss die untergebrachte Person von einem Richter persönlich angehört werden.  Die behandelnden Ärzte haben zum Grund und zur erforderlichen Dauer der Maßnahme ein psychiatrisches Fachgutachten vorzulegen. Für die Wahrnehmung ihrer Rechte wird der untergebrachten Person vom Gericht von Amts wegen ein Verfahrenspfleger bestellt. Gegen Unterbringungsbeschlüsse des Gerichts steht der Rechtsweg offen.

An wen muss ich mich wenden?

In Eilfällen sind die örtlichen Polizeibehörden zuständig.

Rechtsgrundlage

Die Anordnung einer Unterbringungsmaßnahme ist im Hessischen Gesetz über Hilfen bei psychischen Krankheiten und in §§ 70 ff. des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) geregelt.

Ein Service des Landes Hessen

Ordnungsangelegenheiten

Öffnungszeiten

Nach Terminvereinbarung

 

Adressen
Anschrift
Postanschrift Ordnungsangelegenheiten
Südliche Ringstraße 80
63225Langen
Kontakt
Telefon:
06103 203 0
Fax:
06103 26302
Web:
www.langen.de
Mitarbeitende

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Ordnungsangelegenheiten
Fax:
+49 6103 203-747
Telefon:
+49 6103 203-331
Telefon:
+49 6103 203-330
Raum:
201, 202
Öffentlicher Nahverkehr
Bus:
662 Rathaus
Bus:
OF-73 Zimmerstraße
Parkplätze
Parkplätze vor dem Rathaus (Parkscheibe)
Art
Behindertenparkplatz
Gebührenpflichtig
nein
Angaben zur Barrierefreiheit
Rollstuhlgerecht
ja
Aufzug vorhanden
ja
Zuständigkeiten
  • Anzeige von Feuerwerken
  • Ausnahme vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit beantragen
  • Bestätigung über die Geeignetheit des Aufstellortes eines Geldspielgerätes
  • Einzelgenehmigung für eine öffentliche Lotterie oder Ausspielung (auch kleine Lotterien und Tombolen)
  • Gefährliche Hunde
  • Kampfmittelräumung
  • Ladenöffnungszeiten
  • Lärmaktionsplanung (Bürgerbeteiligung)
  • Nachbarschaftsbeschwerden
  • Öffentliche Versammlung: anmelden
  • Private Feuerwerke - Erteilung einer Ausnahmegenehmigung
  • Prostitution; Sperrgebiete/Sperrbezirke
  • Psychiatrische Einrichtung (geschlossen) - Unterbringung
  • Ratten melden
  • Sammlungen
  • Schaustellung von Personen, Erlaubnis
  • Sperrzeit: Beantragung von Verkürzungen oder Aufhebungen
  • Sprengungen mit explosionsgefährlichen Stoffen anzeigen
  • Straßenreinigung
  • Versteigerergewerbe - Erlaubnis beantragen
  • Wohnungsaufsicht
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