Auflösung der Waldbesetzung im Langener Stadtwald
Die Versammlungsbehörde der Stadt Langen hat mit Vollzugshilfe der Polizei die Allgemeinverfügung zur Auflösung der Waldbesetzung vom 13.08.2026 im Langener Stadtwald vollzogen. Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat im Eilverfahren die Rechtmäßigkeit der Auflösung bestätigt und den Antrag eines Versammlungsteilnehmers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs abgelehnt.
Das Gericht hat festgestellt, dass die Waldbesetzung „Banny Runde Zwei – Der Spuk ist nie vorbei“ eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt, weil eine Vielzahl von Teilnehmern wiederholt und beharrlich gegen die Rechtsordnung und die verfügten Beschränkungen verstoßen hat. Die Entscheidung stützt sich auf dokumentierte Verstöße aus acht behördlichen und polizeilichen Kontrollen, darunter:
- Verstöße gegen Abwasser- und Fäkalienvorgaben (Auflage Nr. 9, Verfügung vom 12.06.2026) Gefahr für Grundwasser und Gesundheit
- Verstöße gegen das Verbot offenen Feuers und Rauchens (Auflage Nr. 6, Verfügung vom 12.06.2026) erhebliche Waldbrandgefahr bei bestehender Trockenheit sowie weiterhin akuter Waldbrandgefahr
- Nichtvorlage von Standsicherheitsnachweisen für Baumhäuser (Auflage Nr. 2, Verfügung vom 26.06.2026) Gefahr für Teilnehmende, Besucher und Einsatzkräfte
- Fehlende Versammlungsleitung entgegen § 5 Abs. 1 Satz 5 HVersFG (keine Möglichkeit, Auflagen durchzusetzen)
- Beharrliche Missachtung sämtlicher Beschränkungen trotz Ermahnungen und Sicherstellungen
Das Gericht hat ausdrücklich hervorgehoben, dass die Stadt über Wochen hinweg mildere Mittel eingesetzt hat, darunter Sicherstellungen verbotener Gegenstände, Hinweise, Ermahnungen und wiederholte Kontrollen, diese jedoch nicht geeignet waren, die unmittelbaren Gefahren zu beseitigen. Ein Vorgehen gegen einzelne Teilnehmer wurde als nicht gleich geeignetes Mittel bewertet, da die Vielzahl und Art der Verstöße eine lückenlose Überwachung sämtlicher Teilnehmer erforderlich gemacht hätte, die in der Praxis nicht hätte gewährleistet werden können.
Die Stadt Langen war daher berechtigt, die Auflösung der Versammlung als ultima ratio durchzusetzen, um die festgestellten Gefahren für Leben, Gesundheit, Umwelt und Eigentum abzuwenden. Die Vollziehung erfolgte mit Hilfe der Polizei, die die operative Umsetzung übernommen hat.