Information zur Grundsteuerreform

Magistrat klärt Eigentümer über weiteres Vorgehen auf

Es ist eines der größten Projekte der Steuerverwaltung in der deutschen Nachkriegsgeschichte: Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts muss der Gesetzgeber das bisherige Bewertungsrecht der Grundsteuer reformieren. Damit die Reform zum Jahre 2025 in Kraft treten kann, sind Grundstücks-, Haus- und Wohnungsbesitzer bereits in diesem Jahr verpflichtet, eine Erklärung zum Grundsteuermessbetrag abzugeben. Darüber informiert der Magistrat alle betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümer nun in einem Brief.

Das Bundesverfassungsgericht hat im April 2018 die grundsteuerrechtliche Bewertung anhand von Einheitswerten für verfassungswidrig erklärt und eine gesetzliche Neuregelung verlangt. Die Einheitswerte stammen in den westdeutschen Bundesländern aus dem Jahr 1964, im Osten aus 1935. Durch stark unterschiedliche Entwicklungen der Werte kam es zu teils drastischen regionalen Unterschieden bei den Steuersätzen, die laut Gericht mit der steuerlichen Gleichbehandlung nicht vereinbar sind.

Das Land Hessen hat in der Folge ein eigenes, neues Grundsteuermodell entworfen, das ab 1. Januar 2025 gilt. Zur Festsetzung des künftigen Steuerwertes sind alle Eigentümerinnen und Eigentümer verpflichtet, in diesem Jahr eine Erklärung zum Grundsteuermessbetrag abzugeben. Dies muss zwischen 1. Juli und 31. Oktober 2022 elektronisch mit dem ELSTER-Verfahren an das zuständige Finanzamt erfolgen. Weitere Informationen dazu erhalten alle betroffenen Langener im Schreiben des Magistrats, das aktuell verschickt wird.

„Zuständig für die Bewertung der Grundstücke ist das Finanzamt Langen“, verdeutlicht Bürgermeister Jan Werner. „Wir sind zum jetzigen Zeitpunkt lediglich insofern eingebunden, dass wir gebeten wurden, das entsprechende Informationsschreiben der Hessischen Steuerverwaltung zu verteilen. Darüber hinaus können Magistrat und Stadtverwaltung keine weiteren Auskünfte geben.“

Auf Basis der vom Finanzamt zwischen Juli und Oktober erhobenen Daten legt die Stadt dann rechtzeitig vor dem Jahreswechsel 2024/25 die endgültige Höhe der Grundsteuer fest. Dabei sind die Kommunen aufgefordert, die Reform aufkommensneutral umzusetzen. „Das heißt, dass die Erträge aus der Grundsteuer in 2025 durch die Reform nicht höher sein sollen als 2024“, sagt Jan Werner. „Dies bedeutet aber nicht, dass es im Einzelfall nicht zu Erhöhungen oder Senkungen ab 2025 kommen kann. Zwar ist es das erklärte Ziel der Reform, die Grundsteuerberechnung generell gerechter zu machen. Aber das wird bei denen, die mehr zahlen müssen, verständlicherweise keine Begeisterung auslösen“, so der Bürgermeister. Basis ist der vom Finanzamt festgestellte Grundsteuermessbetrag. Der Hebesatz der Stadt Langen ist nur der Multiplikator. Aus diesem Grund ist die Steuererklärung mit besonderer Sorgfalt vorzunehmen, da diese Grundlage für die Berechnungen des Finanzamtes ist. Gleichzeitig erinnert Jan Werner aber daran, dass der Hebesatz in diesem Jahr um fünf Punkte gesenkt wurde und dies auch für die kommenden drei Jahre so geplant ist. „Wir werden unsere Bürgerinnen und Bürger also im Vorfeld schon etwas entlasten.“

Weitere Informationen zum Thema gibt es im Internet unter www.grundsteuer.hessen.de.

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