Rechenschaftsberichte
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Rechenschaftsbericht 2016
Rechenschaftsbericht Bürgerstiftung 2016 |
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Rechenschaftsbericht 2015
Rechenschaftsbericht Bürgerstiftung 2015 |
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Rechenschaftsbericht 2014
Rechenschaftsbericht Bürgerstiftung 2014 |
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Rechenschaftsbericht 2013
Rechenschaftsbericht Bürgerstiftung 2013 |
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Rechenschaftsbericht 2012
Rechenschaftsbericht Bürgerstiftung 2012 |
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Rechenschaftsbericht 2011
Rechenschaftsbericht Bürgerstiftung 2011 |
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Rechenschaftsbericht 2010
Rechenschaftsbericht Bürgerstiftung 2010 |
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Der Stiftungsvorstand führt die Geschäfte der Stiftung
Der Stiftungsvorstand besteht aus 2 Mitgliedern (Vorsitzende/r und stellvertretende/r Vorsitzende/r). Der erste Vorstand wird durch das Stiftungsgeschäft bestellt, jeder weitere Vorstand wird vom Stiftungskuratorium gewählt.
Die Amtszeit des Vorstands beträgt 3 Jahre. Die erste Amtszeit beginnt mit Anerkennung der Stiftung durch das Regierungspräsidium Darmstadt und endet mit Ablauf des zweiten auf das Jahr der Anerkennung folgenden Kalenderjahres. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, bestellt das Kuratorium unverzüglich eine Nachfolge für den Rest der Amtszeit. Die Neuwahl des Vorstandes muss rechtzeitig vor dem Ende der Amtszeit erfolgen. Ist dies nicht möglich, bleiben die bisherigen Vorstandsmitglieder bis zur Wieder- oder Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Aus wichtigem Grund können Mitglieder des Vorstandes durch einen Beschluss des Kuratoriums abberufen werden. Das betroffene Vorstandsmitglied ist vor diesem Beschluss vom Kuratorium anzuhören.
Soweit Vorstandsmitglieder ehrenamtlich tätig sind, haben sie gegen Nachweis Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen (§ 4 Abs. 7, § 6 Abs. 2). Das Kuratorium kann einen Pauschalbetrag beschließen oder eine Aufwandsentschädigung gewähren.
Die Stiftung wird durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Vorstandes und bei Verhinderung durch die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden jeweils allein vertreten.
Der Stiftungsvorstand führt entsprechend den Richtlinien und Beschlüssen des Stiftungskuratoriums die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Er ist zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel verpflichtet.
Der Stiftungsvorstand ist befugt, an Stelle des Kuratoriums dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen. Hiervon hat er dem Stiftungskuratorium spätestens in der nächsten Sitzung und dessen Vorsitzenden unverzüglich Kenntnis zu geben.
Der Stiftungsvorstand bereitet die Beschlüsse des Kuratoriums vor und führt sie aus.
Die Aufgaben des Stiftungsvorstands sind insbesondere
- die Aufstellung des Wirtschaftsplans der Stiftung
- die Vorlage von Vorschlägen zur Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens und etwaiger zum Verbrauch bestimmter Zuwendungen
- die Führung von Büchern über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und über ihr Vermögen
- die Erstellung des Jahresabschlusses
- die Erstellung eines Rechenschaftsberichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks
- die Vermögensbewirtschaftung und der Mitteleinsatz zur Zweckerfüllung
siehe § 9 Stiftungssatzung