Die Organe der Stiftung sind
- die Stifterversammlung
- das Stiftungskuratorium
- der Stiftungsvorstand
Die Tätigkeit in den Stiftungsorganen ist ehrenamtlich. Anfallende Auslagen (§ 4 Abs. 7) werden gegen Nachweis ersetzt, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Das Stiftungskuratorium kann beschließen, ob und in welcher Höhe den Mitgliedern des Stiftungsvorstandes eine Aufwandsentschädigung und/oder eine pauschale Auslagenerstattung zu gewähren ist.
Die Mitglieder der Organe haften gegenüber der Stiftung nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Die Stifterversammlung und das Stiftungskuratorium können sich eine Geschäftsordnung geben. Diese regelt im Rahmen dieser Satzung insbesondere die Einberufung, die Ladungsfristen und -formen, die Abstimmungsmodalitäten und die Teilnahmerechte Dritter an den jeweiligen Sitzungen.
siehe § 6 Stiftungssatzung