Kuratorium aus fünf bis elf Mitgliedern
Das Kuratorium besteht aus mindestens fünf und höchstens elf Mitgliedern. Ihm gehören an:
- die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der Stadt Langen als geborenes Mitglied,
- die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Stadtwerke Langen GmbH als weiteres geborenes Mitglied,
- bis zu neun weitere Personen, die von der Stifterversammlung gewählt werden; diese können, müssen aber nicht der Stifterversammlung angehören. Die ersten Mitglieder des Kuratoriums werden durch das Stiftungsgeschäft berufen.
Die Bestellung der Mitglieder nach Ziffer 3 erfolgt auf die Dauer von fünf Jahren. Die erste Amtszeit beginnt mit Anerkennung der Stiftung durch das Regierungspräsidium Darmstadt und endet mit Ablauf des vierten auf das Jahr der Anerkennung folgenden Kalenderjahres. Scheidet ein solches Mitglied des Kuratoriums vorzeitig aus, kann ein neues Mitglied für den Rest der Amtszeit bestellt werden. In der ersten Amtszeit des Kuratoriums erfolgt dies durch die verbliebenen Kuratoriumsmitglieder, danach durch die Stifterversammlung. Die Neuwahl der Kuratoriumsmitglieder nach Ziffer 3 soll rechtzeitig vor dem Ende der Amtszeit erfolgen. Ist dies nicht möglich, bleiben die bisherigen Kuratoriumsmitglieder bis zur Wieder- oder Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Die Wahl erfolgt geheim. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten auf sich vereinigen. Wenn niemand widerspricht, kann die Wahl offen oder per Akklamation erfolgen.
Die Kuratoriumsmitglieder können sich nicht vertreten lassen.
Die Mitglieder des Kuratoriums dürfen nicht zugleich dem Stiftungsvorstand angehören.
Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine Vertretung, die das vorsitzende Mitglied in allen Angelegenheiten bei Verhinderung vertritt.
Das Kuratorium entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten und berät, unterstützt und überwacht den Stiftungsvorstand bei seiner Tätigkeit. Es beschließt insbesondere über
- den Wirtschaftsplan, den Jahresabschluss und die Entlastung des Vorstandes
- die Bestellung des Wirtschaftsprüfers
- die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens und etwaiger zum Verbrauch bestimmter Zuwendungen
- die Berufung und Abberufung der Mitglieder des Stiftungsvorstands sowie den Erlass einer Geschäftsordnung oder von Richtlinien für den Stiftungsvorstand
- die Gewährung einer Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Stiftungsvorstands und Festlegung deren Höhe
- Zweckerweiterungen und Zweckänderungen der Stiftung, die Änderung der Stiftungssatzung und die Umwandlung oder Aufhebung der Stiftung.
Das Kuratorium wird von dem Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Kalenderhalbjahr unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von einer Woche zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn drei Mitglieder des Kuratoriums oder der Stiftungsvorstand dies verlangen. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Stiftungskuratoriums teil.
Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde und mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, unter ihnen das vorsitzende Mitglied oder dessen Vertretung, anwesend sind.
Das Kuratorium trifft seine Entscheidungen, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds bzw. dessen Vertretung den Ausschlag.
Wenn kein Mitglied widerspricht, können Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Dies gilt nicht für Entscheidungen nach § 12 dieser Satzung. Nach Eingang aller Antworten, spätestens 3 Werktage nach Eingang der letzten Antwort, stellt der Vorsitzende oder seine Vertretung das Ergebnis der Beschlussfassung fest und teilt es den Mitgliedern mit.
Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Vorsitzenden oder seiner Vertretung und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern der Stiftungsorgane und der Stiftungsaufsicht zur Kenntnis zu bringen. Soweit durch das Kuratorium keine andere Regelung getroffen wird, obliegen die Aufgaben des Schriftführers dem Stiftungsvorstand.
siehe § 8 Stiftungssatzung