Konten
Sparkasse Langen-Seligenstadt
Bankleitzahl: 506 521 24
Kontonummer: 26129478
IBAN: DE28 5065 2124 0026 1294 78
SWIFT-BIC: HELADEF1SLS
Volksbank Dreieich
Bankleitzahl: 505 922 00
Kontonummer: 4851560
IBAN: DE65 5059 2200 0004 8515 60
SWIFT-BIC: GENODE51DRE
Beschreibung | Download | |
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Freistellungsbescheinigung | 1.53 MB | |
Anlagerichtlinien | 17.80 KB | |
Wie können Sie die Bürgerstiftung Langen unterstützen und ihre Zwecke fördern?
Die Stiftung kann mit Spenden oder Zustiftungen - dazu gehören auch Erbschaften und Vermächtnisse - bedacht werden.
Spenden
kommen sofort in voller Höhe dem Haushalt der Stiftung zu Gute, das heißt, sie werden unmittelbar und zeitnah für die Stiftungszwecke eingesetzt. Die Spenderin oder der Spender legt fest, für welche Zwecke der Bürgerstiftung die Spende verwendet werden soll. Erfolgt keine Festlegung, entscheidet der Stiftungsvorstand über den Verwendungszweck. Die Spenderin oder der Spender erhält eine steuerlich absetzbare Zuwendungsbestätigung.
Zustiftungen
sind Geldbeträge oder andere Vermögensgegenstände, die der Stiftung zugewendet werden und dem Stiftungsvermögen zuwachsen. Sie müssen durch die Zuwendungsgeberin oder den Zuwendungsgeber ausdrücklich als solche bestimmt werden. Die Förderung der Stiftungszwecke erfolgt dann durch den Ertrag, den die Stiftung aus dem zugestifteten Vermögen erhält, zum Beispiel Zinsen, Mieten oder Pachten.
Ab einem Zustiftungsbetrag von 10.000 Euro kann die Zuwendungsgeberin oder der Zuwendungsgeber im Rahmen der Stiftungszwecke die Zweckbestimmung der Erträge aus der Zustiftung festlegen. Ab einem Zustiftungsbetrag von 500 Euro hat die Zuwendungsgeberin oder der Zuwendungsgeber auf Lebenszeit einen Sitz und eine Stimme in der Stifterversammlung.
Über die Zustiftung erhält die Zuwendungsgeberin oder der Zuwendungsgeber eine steuerlich absetzbare Zuwendungsbestätigung.
Die Zustiftung kann auch dadurch erfolgen, dass die Bürgerstiftung als Erbe eingesetzt wird oder ihr bestimmte Vermögensgenstände testamentarisch vermacht werden (Vermächtnis). Die Zustiftung wird dann mit Eintritt des Erbfalles bewirkt.