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Spielhallenerlaubnis

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein Unternehmen betreiben wollen, das der Aufstellung von Geld- oder Warenspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit oder der Veranstaltung anderer Spiele dient, benötigen Sie eine Erlaubnis.

Verfahrensablauf

Jede Person, die eine Spielhalle betreiben möchte, bedarf dafür einer Erlaubnis nach § 2 des Hessischen Spielhallengesetzes (HSpielhG). Dafür muss zunächst ein Antrag bei der zuständigen Ordnungsbehörde der betreffenden Gemeinde bzw. Stadt gestellt werden, in dem die Spielhalle errichtet bzw. betrieben werden soll. Mit dem Antrag sind die erforderlichen Nachweise vorzulegen. Danach entscheidet die Ordnungsbehörde über die Erteilung der Erlaubnis. Diese kann mit einer Nebenbestimmung oder Auflage versehen werden und ist auf eine Dauer von maximal 15 Jahren zu befristen. 

An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich an die Ordnungsbehörde der betreffenden Gemeinde bzw. Stadt.

Zuständige Stelle

Der Gemeindevorstand ist zuständige Behörde für die Erteilung der Erlaubnisse nach dem HSpielhG sowie deren Überwachung und den Vollzug dieses Gesetzes, insbesondere das Vorgehen gegen illegale Spielstätten (§ 11 Abs. 1 HSpielhG). Welche Gemeinde zuständig ist, richtet sich danach, wo die Spielhalle errichtet werden soll.

Voraussetzungen

Voraussetzung für die Erteilung einer spielhallenrechtlichen Erlaubnis ist gemäß § 2 Abs. 1 HSpielhG ein Antrag. Die hierfür erforderlichen Nachweise sind von der antragstellenden Person durch Vorlage geeigneter Darstellungen, Konzepte und Bescheinigungen zu führen und zusammen mit dem Antrag vorzulegen. 

Welche Unterlagen werden benötigt?

•    Formloser Antrag auf Spielhallenerlaubnis
•    Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
•    Auszug aus dem Handelsregister aus dem Land, in dem sich der Haupt-Firmensitz befindet;
•    Ggf. Übersetzung des Handelsregisterauszugs
•    Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis)
•    Gültiger Personalausweis oder Reisepass (mit aktueller Meldebescheinigung)
•    Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
•    Pacht-, Kauf- oder Mietvertrag sowie die Grundrisszeichnung der gewerblich genutzten Räume
•    Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit (nach § 33c Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO))
•    Bestätigung über die Geeignetheit des Aufstellortes eines Spielgerätes (nach § 33c Abs. 3 GewO)
•    Sozialkonzept und Schulungsnachweise (nach § 4 Abs. 1 HSpielhG). Nähere Informationen dazu finden Sie auf der Internetseite der Hessischen Landesstelle für Suchtfragen e. V.:
 

Welche Gebühren fallen an?

Gebühr

222,00 EUR bis 5.500,00 EUR
Die Gebühr wird entsprechend der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport (VwKostO-MdIS) erhoben und kann mindestens EUR 222,00 und höchstens EUR 5.500 betragen.

Spezialisierung der zentralen Leistung (8965705/RL00000011) ( Langen (Hessen) )
  • Geltungsdauer ab 2013-11-04T00:00:00.000+01:00

    Gebühr: 5000.0 Euro

Welche Fristen muss ich beachten?

Keine. Ein Antrag auf Erteilung einer Spielhallenerlaubnis kann jederzeit - bei Vorliegen der Voraussetzungen – gestellt werden. 

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer variiert von Erlaubnisbehörde zu Erlaubnisbehörde. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer zuständigen Behörde. 

Was sollte ich noch wissen?

Ggf. wird von der zuständigen Behörde die Zahlung eines Kostenvorschusses verlangt (nach § 16 Hessisches Verwaltungskostengesetz (HVwKostG)).
Hinweise zum Vollzug des Hessischen Spielhallengesetzes finden Sie auf der Website des Hessischen Ministerium des Innern und für Sport (unter Bürger und Staat > Glücksspiel). Diese Hinweise haben keinen förmlichen Rechtscharakter, bieten aber eine Hilfestellung bei der Anwendung des Spielhallenrechts.
 

Ein Service des Landes Hessen

Stadt Langen (Hessen) - Gewerbeangelegenheiten

Öffnungszeiten

Nach Terminvereinbarung

 

Adressen
Anschrift
Postanschrift Stadt Langen (Hessen) - Fachdienst 14 - Öffentliche Sicherheit und Ordnung
Südliche Ringstraße 80
63225Langen
Kontakt
Telefon:
+49 6103 203 332
Telefon:
+49 6103 203 333
Fax:
+49 6103 203 747
Öffentlicher Nahverkehr
Bus:
662 Rathaus
Bus:
OF-73 Zimmerstraße
Parkplätze
kostenlose Besucherparkplätze, teilweise mit Parkscheibe sind vorhanden.
Art
Parkplatz
Gebührenpflichtig
nein
Parkplätze vor dem Rathaus (Parkscheibe)
Art
Behindertenparkplatz
Gebührenpflichtig
nein
Angaben zur Barrierefreiheit
Rollstuhlgerecht
ja
Aufzug vorhanden
ja
Zuständigkeiten
  • Anzeige des Waffengebrauchs während des Wachdienstes
  • Bestätigung über die Geeignetheit des Aufstellortes eines Geldspielgerätes
  • Bewachung Erlaubnis
  • Buchführungshelfer - Anmeldung
  • Einzelgenehmigung für eine öffentliche Lotterie oder Ausspielung (auch kleine Lotterien und Tombolen)
  • Gaststättenbetrieb: Stellvertreter
  • Gaststättengewerbe anzeigen
  • Gaststättengewerbe: Vorübergehender Betrieb aus besonderem Anlass
  • Gewerbe anmelden
  • Gewerbe erlaubnispflichtig: Auskunft
  • Gewerbe überwachungsbedürftig
  • Gewerbeabmeldung
  • Gewerbelegitimationskarte beantragen
  • Gewerberegister, Auskunft
  • Gewerbeummeldung
  • Gewerbezentralregisterauskunft
  • Meldung von Wachpersonen
  • Pfandleih- oder Pfandvermittlerbetrieb (Anzeige)
  • Pfandleihgewerbe - Erlaubnis beantragen
  • Pfandleihgewerbe: Verlängerung der Pfandverwertungsfrist
  • Reisegewerbe: Anzeige für reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten
  • Reisegewerbe: Bewilligung von Ausnahmen zu Verboten
  • Reisegewerbekarte: Ausstellung, Erweiterung, Verlängerung
  • Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit: Aufstellerlaubnis
  • Spielhallenerlaubnis
  • Standplatzgenehmigung
  • Straußwirtschaft anzeigen
  • Veranstaltung anderer Spiele mit Gewinnmöglichkeit, Erlaubnis
  • Versteigerergewerbe - Erlaubnis beantragen
  • Versteigerung, Anzeige
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