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Schöffinnen, Schöffen

Leistungsbeschreibung

Grundsätzliches

Schöffen- und Jugendschöffenwahl

Schöffinnen und Schöffen beim Amtsgericht sind ehrenamtliche Richterinnen/Richter ohne juristische Vorbildung.

Im Schöffen- bzw. Jugendgericht wirken sie in voller richterlicher Unabhängigkeit und mit gleichem Stimmrecht wie die Berufsrichterinnen und -richter mit. Als Vermittlerinnen/Vermittler zwischen Justiz und Bevölkerung sollen Schöffinnen und Schöffen das Vertrauen in die Justiz und die Bereitschaft zu gesetzeskonformem Verhalten stärken. Sie wirken auf ein allgemeinverständliches und überschaubares Verfahren hin und bringen das Rechtsbewusstsein und die Wertvorstellungen der Bevölkerung in die Hauptverhandlung ein.

Die Schöffinnen und Schöffen nehmen im Jahr regelmäßig an 12 Sitzungstagen des Schöffengerichts teil. Vor der ersten Dienstleistung werden sie vereidigt. Sie haben Anspruch auf Entschädigung nach den für ehrenamtliche Richterinnen und Richter geltenden Bestimmungen. Verhandlungsort ist in der Regel das Schöffengericht in Darmstadt bzw. das Jugendgericht in Langen.

Die Amtszeit der Schöffinnen und Schöffen beträgt fünf Jahre.

Bewerbung

Gesucht werden Bewerberinnen und Bewerber mit deutscher Staatsangehörigkeit im Alter zwischen 25 und 69 Jahren. Sie müssen in Langen wohnen und dürfen nicht vorbestraft sein. Wer beruflich in der Justiz tätig ist oder einer Kirche vorsteht, etwa als Priester, Imam oder Rabbiner, kommt nicht in Frage. Jugendschöffen sollten über besondere Erfahrung in der Jugenderziehung verfügen.

Verfahrensablauf

Die Bewerbungen werden von uns auf die gesetzlichen Voraussetzungen hin geprüft. Die Liste der Bewerberinnen und Bewerber für das Jugendschöffenamt wird dann an den Kreisausschuss des Kreises Offenbach weitergeleitet. 

Über die Bewerbungen für das Schöffenamt erstellt die Stadt Langen eine Vorschlagsliste, die in die Gremien (Magistrat, Haupt- und Finanzausschuss, Stadtverordnetenversammlung) eingebracht wird. In der Regel befasst sich die Stadtverordnetenversammlung mit der Vorschlagsliste in ihrer Sitzung im Mai/Juni des Vorjahres der neuen Amtszeit der Schöffinnen und Schöffen. Die Vorschlagsliste ist nur angenommen, wenn ihr mindestens 2/3 der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung zustimmen. Danach muss die Liste für einen bestimmten Zeitraum zur allgemeinen Einsicht ausgelegt werden (hierüber wird rechtzeitig in der Presse informiert), bevor sie an das Amtsgericht weitergeleitet wird.

Die eigentliche Wahl zur Schöffin und zum Schöffen erfolgt im Spätsommer/Herbst durch einen Wahlausschuss beim Amtsgericht. Die gewählten Personen werden vom Amtsgericht, die restlichen Personen vom Gremienmanagement der Stadt Langen benachrichtigt.

Rechtsgrundlage

Gerichtsverfassungsgesetz (GVG), Vierter Teil für Jugendschöffinnen und -schöffen zusätzlich: Jugendgerichtsgesetz (JGG), insbesondere § 35 Absatz 2, Satz 2

Zuständige Stelle

Stadt Langen - Der Magistrat - Gremienmanagement
Südliche Ringstraße 80
63225 Langen

Telefon: 06103 203-130
E-Mail: gremienmanagement@langen.de

Anträge / Formulare

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