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Anzeige von Feuerwerken

Leistungsbeschreibung

Vor dem Abbrennen von Feuerwerk muss der Inhaber der Erlaubnis das Feuerwerk der zuständigen Behörde anzeigen. Dies gilt ganzjährig für Feuerwerke mit pyrotechnischen Gegenständen insbesondere der Kategorien F2, F3 und F4.

Wenn Sie als Erlaubnisinhaber ein Feuerwerk machen möchten, ist dieses zwei Wochen vorher bei der örtlichen Ordnungsbehörde anzuzeigen. Sind in unmittelbarer Nähe Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasserstraßen muss die Anzeige 4 Wochen vor dem Feuerwerk gemacht werden.

Verfahrensablauf

  • Sie müssen eine Anzeige machen und alle notwendigen Unterlagen einreichen. 
  • Die Unterlagen werden dann von der zuständigen Behörde geprüft.
  • Nach erster Prüfung erhält das zuständige Regierungspräsidium eine Kopie der Anzeige.
  • Bei Nachfragen oder Unklarheiten wird Sie die Behörde kontaktieren und Sie gegebenenfalls zu einem persönlichen Gespräch einladen.
  • Sie erhalten eine Anzeigebestätigung und einen Kostenbescheid
     

An wen muss ich mich wenden?

Zuständig für die Empfangnahme der Anzeige ist die jeweilige Ordnungsbehörde der Stadt oder Gemeinde.

Diese leitet eine Kopie der Anzeige an das jeweils zuständige Regierungspräsidium weiter.

Die Vollzugsdezernate für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik bei den Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen und Kassel sind für die Überwachung vom Aufbau und Abbrennen des Feuerwerkes zuständig.

Sie können das Verfahren auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln
 

Voraussetzungen

  • Sie benötigen eine Erlaubnis nach § 7 oder § 27 des Sprengstoffgesetzes.
  • Sofern die Erlaubnis die Fachkunde nicht enthält, benötigen sie zusätzlich den Befähigungsschein nach § 20 SprengG
  • Da insbesondere der Befähigungsschein befristet ist, muss dieser am Tag des Feuerwerks gültig sein
  • Die Kategorien der pyrotechnischen Gegenstände, die Sie verwenden möchten, müssen eingetragen sein (außer Kategorien F1, F2, T1)
     

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Lageplan mit eingezeichnetem Abbrennplatz und Absperrbereich
  • Kopie der Erlaubnis
  • Gegebenenfalls Kopie(n) Befähigungsschein(e) des/der eingesetzten Pyrotechniker
  • Angaben zu Art um Umfang des Feuerwerks und der verwendeten pyrotechnischen Gegenstände
  • Angabe der Entfernungen zu besonders brandempfindlichen Objekten im Umkreis von 200 m
  • Gegebenenfalls Zustimmung des Grundstückseigentümers

Welche Gebühren fallen an?

Welche Fristen muss ich beachten?

Antragsfrist

2 Wochen
Vor dem Feuerwerk

Antragsfrist

4 Wochen
Vor dem Feuerwerk, wenn in unmittelbarer Nähe von Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasserstraßen

Rechtsbehelf

  • Widerspruch gegen die Kostenentscheidung
  • Klage vor dem Verwaltungsgericht
     

Anträge / Formulare

Für die Online-Antragstellung wurde eine separate Plattform entwickelt. Auf der sogenannten Dienstleistungsplattform können Sie Ihre Anträge elektronisch einreichen und vieles mehr! Gerne können Sie sich vorab ein eigenes Bild von der Anwendung machen ohne sich vorher zu registrieren. Nutzen Sie hierzu die Simulation. Um die Online-Antragstellung in vollem Umfang nutzen zu können, müssen Sie sich zunächst beim Online-Antragsverfahren registrieren.
 

Was sollte ich noch wissen?

Für die Kontrolle von Feuerwerken sind in Hessen auch die Regierungspräsidien zuständig.

Ein Service des Landes Hessen

Ordnungsangelegenheiten

Öffnungszeiten

Nach Terminvereinbarung

 

Adressen
Anschrift
Postanschrift Ordnungsangelegenheiten
Südliche Ringstraße 80
63225Langen
Kontakt
Telefon:
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Fax:
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Web:
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Mitarbeitende

Ordnungsangelegenheiten

Ordnungsangelegenheiten
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+49 6103 203-747
Telefon:
+49 6103 203-331
Telefon:
+49 6103 203-330
Raum:
201, 202
Öffentlicher Nahverkehr
Bus:
662 Rathaus
Bus:
OF-73 Zimmerstraße
Parkplätze
Parkplätze vor dem Rathaus (Parkscheibe)
Art
Behindertenparkplatz
Gebührenpflichtig
nein
Angaben zur Barrierefreiheit
Rollstuhlgerecht
ja
Aufzug vorhanden
ja
Zuständigkeiten
  • Anzeige von Feuerwerken
  • Ausnahme vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit beantragen
  • Bestätigung über die Geeignetheit des Aufstellortes eines Geldspielgerätes
  • Einzelgenehmigung für eine öffentliche Lotterie oder Ausspielung (auch kleine Lotterien und Tombolen)
  • Gefährliche Hunde
  • Kampfmittelräumung
  • Ladenöffnungszeiten
  • Lärmaktionsplanung (Bürgerbeteiligung)
  • Nachbarschaftsbeschwerden
  • Öffentliche Versammlung: anmelden
  • Private Feuerwerke - Erteilung einer Ausnahmegenehmigung
  • Prostitution; Sperrgebiete/Sperrbezirke
  • Psychiatrische Einrichtung (geschlossen) - Unterbringung
  • Ratten melden
  • Sammlungen
  • Schaustellung von Personen, Erlaubnis
  • Sperrzeit: Beantragung von Verkürzungen oder Aufhebungen
  • Sprengungen mit explosionsgefährlichen Stoffen anzeigen
  • Straßenreinigung
  • Versteigerergewerbe - Erlaubnis beantragen
  • Wohnungsaufsicht
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