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Bebauungsplan

Leistungsbeschreibung

Bevor Sie genauere Pläne machen, wie Sie ein Grundstück, das Sie erworben haben oder erwerben wollen, bebauen werden, sollten Sie klären, was im zugehörigen Bebauungsplan steht.

Der qualifizierte Bebauungsplan setzt rechtsverbindlich fest, welche baulichen und sonstigen Anlagen auf einem Grundstück zulässig sind. Festsetzungen werden u. a. getroffen

  • zur Art der baulichen Nutzung (z. B. Wohn-, Misch-, Gewerbegebiet),
  • zum Maß der baulichen Nutzung (z. B. Geschoss- und Grundflächenzahl, Höhe, Zahl der Vollgeschosse),
  • zur Bauweise (offene oder geschlossene Bauweise),
  • zur überbaubaren Grundstücksfläche,
  • zu den örtlichen Verkehrsflächen.
     

Der einfache Bebauungsplan, der nicht die Voraussetzungen eines qualifizierten Bebauungsplans erfüllt, enthält nur einzelne Festsetzungen als verbindliche Regelungen und wird durch die Regelungen der unterstützend anzuwendenden §§ 34 und 35 Baugesetzbuch (BauGB) ergänzt.

An wen muss ich mich wenden?

Ein Bebauungsplan wird von der Gemeinde als Satzung beschlossen. Danach wird er durch Bekanntmachung rechtsverbindlich.
Für nähere Informationen können Sie sich an das Planungsamt Ihrer Gemeinde oder die Bauaufsichtsbehörde Gemeinde bzw. Landkreis wenden.
 

Ein Service des Landes Hessen

Stadt Langen (Hessen) - Bauleitplanung

Öffnungszeiten

Nach Terminvereinbarung

 

Adressen
Anschrift
Postanschrift Stadt Langen (Hessen) - Bauleitplanung
Südliche Ringstraße 80
63225Langen
Kontakt
Telefon:
06103 203 0
Fax:
06103 26302
Web:
www.langen.de
Mitarbeitende

Bauleitplanung

Stadt Langen (Hessen) - Bauleitplanung
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+49 6103 203-622
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Raum:
324
Öffentlicher Nahverkehr
Bus:
662 Rathaus
Bus:
OF-73 Zimmerstraße
Parkplätze
Parkplätze vor dem Rathaus (Parkscheibe)
Art
Behindertenparkplatz
Gebührenpflichtig
nein
Angaben zur Barrierefreiheit
Rollstuhlgerecht
ja
Aufzug vorhanden
ja
Zuständigkeiten
  • Bauleitplanung
  • Bebauungsplan
  • Flächennutzungsplan
  • Kostenerstattungsbeitrag für Ausgleichsmaßnahmen zahlen
  • Landschaftsplanung
  • Veränderungssperren nach dem Baugesetzbuch
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