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Erteilung der Teilnahmevollmacht - Bauantragsverfahren und Bauleiter

Um am digitalen Baugenehmigungsverfahren im Kreis Offenbach teilzunehmen, wird eine Teilnahmevollmacht benötigt.

Mitteilung baugenehmigungsfreier und genehmigungsfreigestellter Vorhaben

Im Rahmen des digitalen Bauantragsverfahrens kann eine Mitteilung baugenehmigungsfreier und genehmigungsfreigestellter Vorhaben erfolgen.

Baugenehmigung: Genehmigungsfreie Baumaßnahmen

Leistungsbeschreibung

Die Errichtung von Gebäuden der Gebäudeklassen 1 - 3 (das heißt, der Rohfußboden der Aufenthaltsräume liegt höchstens 7 m über der Geländeoberfläche), Wohngebäuden bis zur Hochhausgrenze (der Rohfußboden der Aufenthaltsräume liegt höchstens 22 m über der Gebäudeoberfläche) sowie Nebengebäuden/Nebenanlagen für diese Gebäude, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegen, bedarf keiner Baugenehmigung, wenn

  • das Bauvorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht
  • keine Ausnahmen oder Befreiungen erforderlich sind,
  • keine bauordnungsrechtlichen Abweichungen erforderlich sind,
  • die Gemeinde der Bauherrschaft bestätigt hat, dass die Erschließung gesichert ist,
  • der Bauherr eine Entwurfsverfasserin / einen Entwurfsverfasser i. S. des § 57 der Hessischen Bauordnung ( HBO) bestellt hat,
  • die Nachweise über die Standsicherheit von einer/m Nachweisberechtigten erstellt sind und
  • die Nachweise über den Schall- und Wärmeschutz von einer/m Nachweisberechtigten erstellt sind.

Anstelle eines Bauantrags ist in diesen o. a. Fällen lediglich erforderlich, dass der Bauherr im Wesentlichen den Entwurf, ausgenommen die bautechnischen Nachweise, einreicht. Nähere Angaben hierzu enthält der Bauvorlagenerlass. Die bautechnischen Nachweise müssen vor Ausführung der jeweiligen Bauabschnitte vorliegen. Da keine Baugenehmigung erteilt wird, trägt die Bauherrschaft allein die Verantwortung für die Einhaltung aller Anforderungen, die sein Bauvorhaben erfüllen muss. Die Bauherrschaft kann jedoch verlangen, dass für o. a. Baumaßnahmen ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird.
Detaillierte Ausführungen/Anforderungen zur Genehmigungsfreiheit finden Sie unter § 64 HBO.

Kleinere, unbedeutendere bauliche Anlagen, die in der Anlage zu § 63 HBO aufgeführt sind, bedürfen unter bestimmten Voraussetzungen keiner Baugenehmigung.
 

An wen muss ich mich wenden?

An Ihre Gemeinde- oder Stadtverwaltung oder die Bauaufsichtsbehörde.

Voraussetzungen

Die notwendigen Unterlagen werden bei der zuständigen Gemeinde- oder Stadtverwaltung und gleichzeitig bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde eingereicht. Die hierfür erforderlichen Formulare sowie weitere Auskünfte, Informationen erhalten Sie bei Ihrer zuständigen Bauaufsichtsbehörde oder im Internetauftritt des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung unter "Bauen und Wohnen"


Die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörden werden von allen Landkreisen, Kreisfreien und Sonderstatusstädten wahrgenommen.

Welche Fristen muss ich beachten?

Mit dem Bau darf einen Monat nach Eingang der Bauvorlagen bei der Gemeinde begonnen werden.

Ein Service des Landes Hessen

Stadt Langen (Hessen) - Bauberatung

Öffnungszeiten

Dienstags von 8 - 12 Uhr und von 13:30 - 16 Uhr

Adressen
Anschrift
Postanschrift Stadt Langen (Hessen) - Bauberatung
Südliche Ringstraße 80
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Raum:
336, 337
Öffentlicher Nahverkehr
Bus:
662 Rathaus
Bus:
OF-73 Zimmerstraße
Parkplätze
Parkplätze vor dem Rathaus (Parkscheibe)
Art
Behindertenparkplatz
Gebührenpflichtig
nein
Angaben zur Barrierefreiheit
Rollstuhlgerecht
ja
Aufzug vorhanden
ja
Zuständigkeiten
  • Bauaktenarchiv
  • Bauberatung
  • Baugenehmigung: Genehmigungsfreie Baumaßnahmen
  • Bauvorhaben in Sanierungsgebieten: Genehmigung beantragen
  • Liegenschaftskarte - Auszug
  • Nachbarschaftsangelegenheiten (Baurecht)
  • Nutzungsänderung von Gebäuden
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