Stadt Langen (Hessen) - Bürgerbüro
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag 8:00 - 12:00 Uhr
Dienstag und Donnerstag zusätzlich 14:00 bis 18:00 Uhr
Bürgerbüro und Kfz - Zulassungsstelle:
Montag bis Freitag 8:00 - 12:00 Uhr
Dienstag und Donnerstag zusätzlich 14:00 bis 18:00 Uhr
Bitte beachten Sie, dass in Coronazeiten die Öffnungszeiten keine Gültigkeit haben. Um das Rathaus betreten zu können, muss ein Termin vereinbart werden.
63225Langen
Kontakt
- Telefon:
- 06103 203 770
- Fax:
- 06103 203 712
- Web:
- www.langen.de
Einfache Melderegisterauskunft
Leistungsbeschreibung
Im Rahmen einer einfachen Melderegisterauskunft erhalten Sie von der Meldebehörde Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften zu der gesuchten Person. Ist die Person verstorben wird Ihnen dies mitgeteilt.
Ob Ihnen eine Meldebehörde eine Auskunft über die Daten der gesuchten Person erteilt, liegt in deren pflichtgemäßem Ermessen. Die einfache Melderegisterauskunft wird nicht erteilt, wenn eine Auskunftssperre im Melderegister eingetragen ist oder für die Meldebehörde Grund zu der Annahme besteht, dass hieraus eine Gefahr für schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder einer anderen Person erwachsen kann.
An wen muss ich mich wenden?
Meldebehörde des Wohnortes der gesuchten Person
Zuständige Stelle
Meldebehörde des Wohnortes der gesuchten Person
Voraussetzungen
- Die von Ihnen gesuchte Person muss anhand Ihrer Angaben eindeutig identifiziert werden können. Das heißt, dass Sie bereits über Daten zum Betroffenen verfügen müssen. Dies sind in der Regel der Vor- und Familienname, das Geburtsdatum, das Geschlecht oder die zuletzt bekannte Anschrift.
- Sofern Sie die Daten für gewerbliche Zwecke verwenden, müssen Sie diese angeben.
- Sie müssen bei der Anfrage erklären, dass Sie die Daten nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verwenden oder dass eine Einwilligung der betroffenen Person hierzu vorliegt.
- Soweit sie die Anfrage für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels an die Meldebehörde richten und bei der Meldebehörde eine Einwilligung nicht vorliegen sollte, haben Sie gegenüber der Meldebehörde zu erklären, dass Ihnen die Einwilligung vorliegt.
- Die Meldebehörde kann von Ihnen verlangen, dass Sie die Einwilligung der betroffenen Person vorlegen.
- Es darf keine Auskunftssperre im Melderegister bestehen.
Welche Gebühren fallen an?
Spezialisierung der Leistung Melderegisterauskunft
Die Verwaltungsgebühr beträgt für eine einfache oder erweiterte Auskunft 9,00 Euro. Wird eine Auskunft aus der Altkartei (bis einschließlich 1982) notwendig, dann beträgt die Verwaltungsgebühr 30,00 Euro. Alle Gebühren sind als Vorkasse zu entrichten.
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht.
Was sollte ich noch wissen?
Spezialisierung der Leistung Melderegisterauskunft
Wegen der Vielzahl der eingehenden Anfragen können wir Auskünfte ausschließlich nach vorheriger Einzahlung der Verwaltungsgebühr beantworten. Bitte fügen Sie der Anfrage den Verrechnungsscheck oder den Einzahlungsbeleg bei. Bankverbindung:
Sparkasse Langen-Seligenstadt; IBAN: DE66 5065 2124 0026 0004 63; BIC: HELADEF1SLS
Ein Service des Landes Hessen