Das Neunte Sozialgesetzbuch zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen ist seit 2001 in Kraft getreten und damit das erste Gesetz, das behinderte und von Behinderung "bedrohte" Mädchen und Frauen ausdrücklich als eigene Zielgruppe benennt und ihre Gleichstellung in § 1 S.2 SGB IX zu einer zentralen Zielsetzung erklärt.
In Hessen leben rund 300000 Frauen mit Behinderung, deren besondere Situation und Bedarfe meist nicht im Blickpunkt von Behindertenpolitik standen. Zugang zum Arbeitsmarkt und die Aufrechterhaltung einer Erwerbstätigkeit wird behinderten Frauen doppelt erschwert: durch ihre Behinderung und ihr Geschlecht. Dabei ist die geringe Erwerbsquote behinderter Frauen in aller Regel nicht auf deren mangelnde Leistungsfähigkeit zurück zu führen. Der Frauenanteil an der Gesamtzahl der als schwerbehindert gemeldeter Personen beträgt 47,3 % - und lediglich 25% bei der Gewährung von Leistungen zur Eingliederung (2000).
Der tatsächliche Frauenanteil wird noch höher geschätzt: Da die meisten der gesetzlichen Nachteilsausgleiche für behinderte Menschen nur an Erwerbstätige erbracht werden, ist davon auszugehen, dass sich eine Reihe von erwerbslosen behinderten Frauen nicht an die zuständigen Ämter wendet und deshalb auch statistisch nicht erfasst wird.
In einer bundesdeutschen Untersuchung von 1999 wurden behinderte Frauen zu ihrer Lebenssituation befragt. 70% gaben an, mindestens ein Kind zu haben. Spezifische Nachteilsausgleiche waren für diese Familien nicht ausdrücklich vorgesehen. Rehabilitations- und Pflegeleistungen sind eng an der Person der behinderten Leistungsempfänger orientiert und meist an ihre Erwerbstätigkeit geknüpft. Das Leben mit Kindern und die hierdurch entstehenden Bedarfslagen (seien es spezifische Hilfsmittel, Kfz-Hilfen oder zusätzliche Assistenz für die Haushalsführung) finden in der Praxis keine Berücksichtigung.
Quelle: Streit 1/02, Julia Zinsmeister: Der lange Weg zur Gleichstellung: behinderte Frauen und das SGB IX
Seit 2004 ist das Hessische Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen in Kraft getreten und unter § 5 werden auch hier Frauen mit Behinderungen gesondert benannt:
Zur Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern sind die besonderen Belange von Frauen mit Behinderungen zu berücksichtigen und bestehende Benachteiligungen zu beseitigen ....
Beschwerdestelle:
Beauftragter der Hessischen Landesregierung für behinderte Menschen:
Herr Frieder Rinn
Hessisches Ministerium des Innern und für Sport
Friedrich-Ebert-Allee 12
65185 Wiesbaden
Telefon: 0611 3531417
E-Mail: LBA@hmdis.hessen.de
Vernetzung:
Weibernetz e.V.
Brigitte Faber
Bundesnetzwerk v. Frauen mit Beeinträchtigung
Kölnische Straße 99
34119 Kassel
Telefon: 0561 7288547 (nur Mi von 17 - 19 Uhr)
www.weibernetz.de
Hessisches Koordinationsbüro für behinderte Frauen
Kölnische Straße 99
34119 Kassel
Telefon: 0561 7288522
E-Mail: hkbf@fab-kassel.de
Hessisches Netzwerk behinderter Frauen
Raiffeisenstraße 15
35043 Marburg
Telefon: 06421 42044
Behindertenbeauftragte Stadt Frankfurt
www.frankfurt-handicap.de
Bundesvereinigung Lebenshilfe
www.lebenshilfe.de
Lokale und regionale Anlaufstellen:
Verein Behindertenhilfe in Stadt und Kreis OF
Geschäftsstelle des Vereins Behindertenhilfe
in Stadt und Kreis Offenbach e.V.
Ludwigstraße 136
63067 Offenbach
Telefon: 069 809096912
E-Mail: e.schmidt@behindertenhilfe-offenbach.de
www.behindertenhilfe-offenbach.de
CBF-Dreieich e.V.
Tom Korb
Maria-Hall-Straße 36
63303 Dreieich
Telefon: 06103 68159
E-Mail: cbf-dreieich@t-online.de
www.cbf-dreieich.de
Albrecht Tuckermann Wohnanlage
Zinkeysenstraße 14
63225 Langen
Telefon: 06103 57166 30
E-Mail: wa-langen@behindertenhilfe-offenbach.de
Broschüren: